Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, 27.07.2011 – 6 Sa 566/11, Revision bei BAG anhängig unter 3 AZR 807/11) hat entschieden, dass grundsätzliche keine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG hinzuweisen.
Der Streitfall:
Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (AN) klagte gegen den ehemaligen Arbeitgeber (AG) mit der Begründung er habe eine Pflicht, ihn auf den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) hinzuweisen und diese verletzt und machte Schadenersatz geltend.
Seine Rechnung (AN):
Der ehemalige AN hatte behauptet, dass er eine bAV genutzt hätte, wenn er Kenntnis gehabt hätte und ihm wirtschaftlich 215€ monatlich vom brutto in eine Direktversicherung (DV) möglich waren.
- 215€ * 9 Jahre (Laufzeit des Arbeitsverhältnisses) = 24.000€ (Kapitalabfindung) + Überschüsse = 28.680€
-
215€ – 53,98€ (Steuervorteil) – 43,48€ (Ersparnis Sozialversicherung) = 117,21€.
Ergibt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.380,38€ nebst Zinsen.
Seine Argumente (AN):
Der ehemalige AN hatte behauptet, dem AG sei sein grundsätzliches Interesse an einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bekannt gewesen, nachdem die damalige Ehefrau des AN anlässlich der Arbeitsaufnahme mehrfach nachgefragt hat, ob der AG vermögenswirksame Leistungen (VWL) zahlt. In diesem Zusammenhang habe Sie auch nachgefragt, ob eine Möglichkeit zur Altersvorsorge bestünde.
Die Zahlung von VWL habe der Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Auf die Frage nach der Möglichkeit einer Altersvorsorge sei der Beklagte gar nicht eingegangen.
Das Urteil:
Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben und er sollte bei der Wahrnehmung der Interessen des AN behilflich sein, ihn vor drohenden Nachteilen zu bewahren. Hinweis und Aufklärungspflichten beruhen auf den Einzelfall und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (Informationsbedürfnissen des AN / Beratungsmöglichkeiten des AG).
Der Arbeitgeber muss nicht ohne konkreten Anlass auf das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften hinweisen, die dem AN einen Anspruch gewähren. Darüber hinaus war dem AG ein Informationsbedürfnis des AN nicht erkennbar, auch deshalb, weil der Kläger sich mit Eintritt in das Unternehmen (im Jahre 2000) nach einer bAV erkundet haben will. Es kann erwartet werden, dass ein AN, der sich für seine Altersvorsorge interessiert, sich die Kenntnis der Möglichkeit einer bAV verschafft.
- Etwas anderes mag gelten, wenn der AN bei dem AG nach der Möglichkeit einer bAV im Wege der Entgeltumwandlung nachfragt, dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen.
Fazit:
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