Tschüss Soli – Altersvorsorge zum Nulltarif!

Ab 2021 fällt der Solidaritätszuschlag weg, so wie es die Politik versprochen hat. Die meisten Steuerzahler bekommen dann mehr Geld.

Es ist höchst ungewöhnlich, dass der deutsche Staat eine Steuer oder Abgabe wieder abschafft, deshalb nutzen Sie das Mehr an Geld sinnvoll.

  • Gehören Sie zu den Personen, die vom Soli-Wegfall profitieren?
  • Was können Sie tun?

Gerne beraten wir Sie individuell. Erste Informationen finden Sie auf dem folgenden Rechner – einfach hier klicken!

bAV -Freibetrag bei Krankenkassenbeiträgen

Die Bundesregierung stärkt die betriebliche Altersvorsorge!

Ab 1. Januar 2020 soll ein Freibetrag von 159,25 Euro gelten. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassen-Beiträge auf die Betriebsrente fällig. Zu zahlen sind der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse inklusive Zusatzbeitrag.

„Rund vier Millionen Betriebsrentner werden von der Entlastung profitieren. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation“, lässt sich Spahn auf der Webseite seines Ministeriums zitieren.

Wir haben langjährige Erfahrung – nutzen Sie diesen Vorteil!

Sprechen Sie mit uns und wir zeigen Ihnen die richtige Lösung!

 

bAV: Die Zeit drängt – Handlungsbedarf bei der Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

Das Gesundheitsministerium war nicht bereit die Beitragslast auf Betriebsrenten im Alter zu mildern. Um die Attraktivität der bAV wieder herzustellen kam dann in letzter Minute ein „Zuschlag“ in der Anwartschaftsphase. Dieser Zuschlag greift ab dem 01.01.2019, spätestens 2022.

Der „Zuschlag“ ist eine gesetzlich verpflichtende 15%-ige Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis und greift, „soweit“ der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Er kann auch weniger weitergeben, wenn es nachweislich so ist.

Doch wie erfahren Arbeitgeber von dieser neuen Verpflichtung und wie kann das schlank umgesetzt werden?

Es steht im neuen §1a Abs. 1a BetrAVG und die Regelung für Altfälle im §26a BetrAVG.

Die Formulierung erlaubt es „spitz“ abzurechnen – also centgenau, das betrifft Mitarbeitergruppen die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- oder der Rentenversicherung

Anmerkung:

Viel Spaß, denn das Lohnabrechnungsprogramm muss die Differenzierung können und die Unterschiede müssen kommuniziert werden, warum die einen 15%, die andere etwas weniger und wieder andere überhaupt nichts bekommen. Insbesondere da es sich i.d.R. um die Leistungsträger im Unternehmen handelt.

Unser Praxistipp:

Eine Unterscheidung ist nicht zu empfehlen. Eine probate und einfache Lösung in der Praxis ist pauschal allen Arbeitnehmern 15% Arbeitgeberzuschuss zu geben. Die Zusatzkosten sind gering und die Mehrkosten tragen sich weitgehend durch die einfache Verwaltung.

Ihre Vorteile:

  • Die gesetzliche Vorgabe wird erfüllt
  • Risiken durch nicht rechtzeitige Anpassungen der Zuschüsse bei „spitzer“ Abrechnung der Zuschüsse werden vermieden (Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Anpassung der Police durch die Versicherung u.v.m.)
  • deutliche Minderung des Gesamtaufwands für die Lohnbuchhaltung  (keine Überprüfung, Umstellung, Nachberechnung und Abgrenzung nötig)
  • keine Diskussionspotenziale in der Belegschaft aufgrund unterschiedlicher Zuschusshöhe
  • einheitliche, vereinfachte Kommunikation an die Belegschaft und geringerer Pflege- und Anpassungsaufwand der Informationsunterlagen

Arbeitsrechtliches:

Fehler in der Lohnabrechnung zu korrigieren ist aufwendig und es wird nicht Geld geschuldet, sondern Versorgungsleistung. Hier greift die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach §1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese verjährt erst nach 30 Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles. Kluge Arbeitgeber handeln jetzt und vereinbaren eine pauschale Weitergabe. Bei der Weitergabe muss immer eine vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart werden.

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bAV – Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Neue Chancen und Herausforderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 01.01.2018!

Mit Wirkung zum 01.01.2018 ist das neue Gesetz in Kraft getreten. Durch neue Fördermaßnahmen wird die betriebliche Altersvorsorge attraktiver, insbesondere für Mitarbeiter in kleinen Betrieben und im Mittelstand.

Ziel: Steigerung des Verbreitungsgrades durch Einführung eines Arbeitgeberzuschusses!

Wichtig zu wissen: Jeder Arbeitgeber muss sich zwingend mit der bAV neu beschäftigen. Bestehende Versorgungssysteme müssen geprüft und an die neuen Regeln angepasst werden. Arbeitgeber, die noch keine Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung haben, sollten sich spätestens jetzt fachkundig beraten lassen.

In einem persönlichen Gespräch oder einem Telefonat möchte ich Ihnen einen Überblick über die neuen Regeln verschaffen, welchen Handlungsbedarf Sie haben und wie das Gesetz als Instrument zur Mitarbeiterbindung- und Gewinnung von Ihnen genutzt werden kann.


Was sind die Kernpunkte des BRSG: 

  • Der zwingende Arbeitgeberzuschuss
  • Der betriebliche Riester – was macht ihn attraktiver als die „bAV“?
  • Förderbeitrag für Geringverdiener – neue Steueranreize für Arbeitgeber
  • Lang erwartet – neuer Freibetrag bei der Grundsicherung
  • Opting Out – Modelle
  • Verbesserungen bei der Beendigung von Dienstverhältnissen
  • Nachzahlungsmöglichkeit für Jahre ohne Entgeltbezug (Nachdotierung)
  • Sozialpartnermodell – wer es nutzen kann und was ein Garantieverbot bedeutet

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bAV – Bundesrat verabschiedet „Betriebsrenten-Stärkungsgesetz“

Am 7.7.2017 hat der Bundesrat die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie und das Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes (BRSG) unbeanstandet verabschiedet.

Das BRSG soll die betriebliche Altersvorsorge beleben und so neuen Schwung bringen.

Über die Details werden wir Sie in den kommenden Wochen informieren.

Wir haben langjährige Erfahrung – nutzen Sie diesen Vorteil!

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bAV – Bundestag beschließt Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG)

Am 01.06.2017 hat der Bundestag das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet.

Die noch fehlende Zustimmung des Bundesrates, der vor Beginn der Sommerpause am 7. Juli noch einmal tagt, dürfte reine Formsache sein.

  • Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) stärken und insbesondere Anreize für Geringverdiener schaffen (bis 2.200 Euro im Monat)

  • Zudem werden die Rahmenbedingungen bei Riester verbessert, indem der Grundfreibetrag auf 175€ von 154€ steigt

  • Ein zentrales Signal ist, dass sich private Altersvorsorge auf jeden Fall lohnen soll, deshalb werden bei der Grundsicherung Freibeträge bis zu 202 Euro eingeräumt

  • Interessant wird die Entwicklung der Tarifpartnermodelle sein und ob diese auch für nicht-tarifgebundene Unternehmen geöffnet werden. Insbesondere der Verzicht auf Garantien, der Arbeitgeber haftet nur für die Abführung der Beiträge, wird von verschiedenen Stellen kritisiert. So kann bei diesem Modelle in der Auszahlungsphase der Betriebsrenten nicht ausgeschlossen werden, dass gekürzt werden muss, wenn der Kapitalmarkt sich nicht so wie erwartet entwickelt.

Über die Details und Entwicklungen halten wir Sie in den kommenden Wochen laufend!

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bAV: Keine betriebliche Altersversorgung für befristet Beschäftigte

Immer häufiger werden Arbeitnehmer befristet beschäftigt. Manchmal auch über einen längeren Zeitraum. In der Praxis würde oft die Frage gestellt, ob befristete Arbeitnehmer von einer bAV zwingend profitieren oder ob sie wirksam ausgeschlossen werden dürfen.

Anfang des Jahres hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall (15.01.2013 – 3 AZR 4/11) seine Rechtsprechung zu befristeten Arbeitsverhältnissen bestätigt.

Der Ausschluss von befristet Beschäftigten aus der bAV eines Arbeitgebers verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 TzBfG noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt.

Begründung:

  • vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer können von betrieblichen Versorgungsleistungen ausgeschlossen werden, so die ständige Rechtsprechung des „Pensionssenates“, das ist sachlich gerechtfertigt
  • bAV dient unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen
  • der Arbeitgeber ist bei nur vorübergehender Beschäftigung nicht daran interessiert den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden
  • erst mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsteht eine gesicherte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers
  • die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird, Voraussetzung: das unbefristete Arbeitsverhältnis schließt sich unmittelbar an, dann wird die Beschäftigungszeit vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit angerechnet

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bAV: Hat ein Arbeitgeber die Informationspflicht auf Entgeltumwandlung hinzuweisen?

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, 27.07.2011 – 6 Sa 566/11, Revision bei BAG anhängig unter 3 AZR 807/11) hat entschieden, dass grundsätzliche keine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Der Streitfall:

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (AN) klagte gegen den ehemaligen Arbeitgeber (AG) mit der Begründung er habe eine Pflicht, ihn auf den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) hinzuweisen und diese verletzt und machte Schadenersatz geltend.

Seine Rechnung (AN):

Der ehemalige AN hatte behauptet, dass er eine bAV genutzt hätte, wenn er Kenntnis gehabt hätte und ihm wirtschaftlich 215€ monatlich vom brutto in eine Direktversicherung (DV) möglich waren.

  • 215€ * 9 Jahre (Laufzeit des Arbeitsverhältnisses) = 24.000€ (Kapitalabfindung) + Überschüsse = 28.680€
  • 215€ – 53,98€ (Steuervorteil) – 43,48€ (Ersparnis Sozialversicherung) = 117,21€.

    Ergibt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.380,38€ nebst Zinsen.

Seine Argumente (AN):

Der ehemalige AN hatte behauptet, dem AG sei sein grundsätzliches Interesse an einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bekannt gewesen, nachdem die damalige Ehefrau des AN anlässlich der Arbeitsaufnahme mehrfach nachgefragt hat, ob der AG vermögenswirksame Leistungen (VWL) zahlt. In diesem Zusammenhang habe Sie auch nachgefragt, ob eine Möglichkeit zur Altersvorsorge bestünde.

Die Zahlung von VWL habe der Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Auf die Frage nach der Möglichkeit einer Altersvorsorge sei der Beklagte gar nicht eingegangen.

Das Urteil:

  • Weder aus Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, noch aus § 1 a BetrAVG ergibt sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Verpflichtung des AG den AN darauf hinzuweisen
  • Das Berufungsgericht geht davon aus, dass jedem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht innewohnt, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann
  • Das gilt auch für die Vermögensinteressen der AN

Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben und er sollte bei der Wahrnehmung der Interessen des AN behilflich sein, ihn vor drohenden Nachteilen zu bewahren. Hinweis und Aufklärungspflichten beruhen auf den Einzelfall und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (Informationsbedürfnissen des AN / Beratungsmöglichkeiten des AG).

Der Arbeitgeber muss nicht ohne konkreten Anlass auf das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften hinweisen, die dem AN einen Anspruch gewähren. Darüber hinaus war dem AG ein Informationsbedürfnis des AN nicht erkennbar, auch deshalb, weil der Kläger sich mit Eintritt in das Unternehmen (im Jahre 2000) nach einer bAV erkundet haben will. Es kann erwartet werden, dass ein AN, der sich für seine Altersvorsorge interessiert, sich die Kenntnis der Möglichkeit einer bAV verschafft.

  • Etwas anderes mag gelten, wenn der AN bei dem AG nach der Möglichkeit einer bAV im Wege der Entgeltumwandlung nachfragt, dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen.

Fazit:

Neben den Chancen im Unternehmen mit der bAV für Motivation und Betriebsbindung im Unternehmen zu sorgen, ist es wichtig die richtigen Partner für die Einführung und Pflege der Versorgungssysteme auszuwählen.

Wir übernehmen den Informationstransport und die Beratungen der Mitarbeiter.

Um als Unternehmen auf der sicheren Seite zu sein, sollte auf die Möglichkeiten und den speziellen Regelungen in regelmäßigen Abständen hingewiesen werden. Insbesondere neue Mitarbeiter sollten von den Möglichkeiten Kenntnis erlangen. Unsere praxisbestätigten Prozesse entlasten Sie.

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bAV: Aushang am schwarzen Brett – Verpflichtung des Arbeitgebers?

Ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 13.12.2011 – 3 AZR 852/09) bezüglich eines Aushanges am schwarzen Brett macht deutlich, dass auf die Kommunikationskette im Unternehmen empfindlich zu achten ist.

Ein Aushang am schwarzen Brett zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) stellt nach diesem Urteil eine verbindliche und sofort wirksame Zusage dar. Selbst dann, wenn keine Details der Versorgung in dem Aushang bekanntgegeben wurden.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Wille der Versorgungszusage diese zu erteilen hinreichend deutliche wird.

Der klagende Betriebsrentner hatte die alten Unterlagen gut aufbewahrt und klagte nach Renteneintritt auf die vorteilhaftere Regelung der Gesamtzusage und bekam Recht.

Hinweis für die Praxis:

  • Aushänge und Informationen zur bAV, Emails und Informationen im Intra- und Extranet sollten immer vollständig, richtig und aktuell sein!

Neben der Einführung und Pflege Ihrer bAV übernehmen wir auch den Informationstransport und die Beratungen der Mitarbeiter. Insbesondere „neue Mitarbeiter“ sollten auf die Möglichkeiten zur bAV hingewiesen werden. Durch unsere praxisbestätigten Prozesse können wir Sie mit unserem Dienstleistungskonzept stark entlasten.

Wir haben langjährige Erfahrung – nutzen Sie diesen Vorteil!

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