bAV: Die Zeit drängt – Handlungsbedarf bei der Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

Das Gesundheitsministerium war nicht bereit die Beitragslast auf Betriebsrenten im Alter zu mildern. Um die Attraktivität der bAV wieder herzustellen kam dann in letzter Minute ein „Zuschlag“ in der Anwartschaftsphase. Dieser Zuschlag greift ab dem 01.01.2019, spätestens 2022.

Der „Zuschlag“ ist eine gesetzlich verpflichtende 15%-ige Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis und greift, „soweit“ der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Er kann auch weniger weitergeben, wenn es nachweislich so ist.

Doch wie erfahren Arbeitgeber von dieser neuen Verpflichtung und wie kann das schlank umgesetzt werden?

Es steht im neuen §1a Abs. 1a BetrAVG und die Regelung für Altfälle im §26a BetrAVG.

Die Formulierung erlaubt es „spitz“ abzurechnen – also centgenau, das betrifft Mitarbeitergruppen die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- oder der Rentenversicherung

Anmerkung:

Viel Spaß, denn das Lohnabrechnungsprogramm muss die Differenzierung können und die Unterschiede müssen kommuniziert werden, warum die einen 15%, die andere etwas weniger und wieder andere überhaupt nichts bekommen. Insbesondere da es sich i.d.R. um die Leistungsträger im Unternehmen handelt.

Unser Praxistipp:

Eine Unterscheidung ist nicht zu empfehlen. Eine probate und einfache Lösung in der Praxis ist pauschal allen Arbeitnehmern 15% Arbeitgeberzuschuss zu geben. Die Zusatzkosten sind gering und die Mehrkosten tragen sich weitgehend durch die einfache Verwaltung.

Ihre Vorteile:

  • Die gesetzliche Vorgabe wird erfüllt
  • Risiken durch nicht rechtzeitige Anpassungen der Zuschüsse bei „spitzer“ Abrechnung der Zuschüsse werden vermieden (Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Anpassung der Police durch die Versicherung u.v.m.)
  • deutliche Minderung des Gesamtaufwands für die Lohnbuchhaltung  (keine Überprüfung, Umstellung, Nachberechnung und Abgrenzung nötig)
  • keine Diskussionspotenziale in der Belegschaft aufgrund unterschiedlicher Zuschusshöhe
  • einheitliche, vereinfachte Kommunikation an die Belegschaft und geringerer Pflege- und Anpassungsaufwand der Informationsunterlagen

Arbeitsrechtliches:

Fehler in der Lohnabrechnung zu korrigieren ist aufwendig und es wird nicht Geld geschuldet, sondern Versorgungsleistung. Hier greift die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach §1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese verjährt erst nach 30 Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles. Kluge Arbeitgeber handeln jetzt und vereinbaren eine pauschale Weitergabe. Bei der Weitergabe muss immer eine vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart werden.

Wir haben langjährige Erfahrung – nutzen Sie diesen Vorteil!

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