bAV: Keine betriebliche Altersversorgung für befristet Beschäftigte

Immer häufiger werden Arbeitnehmer befristet beschäftigt. Manchmal auch über einen längeren Zeitraum. In der Praxis würde oft die Frage gestellt, ob befristete Arbeitnehmer von einer bAV zwingend profitieren oder ob sie wirksam ausgeschlossen werden dürfen.

Anfang des Jahres hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall (15.01.2013 – 3 AZR 4/11) seine Rechtsprechung zu befristeten Arbeitsverhältnissen bestätigt.

Der Ausschluss von befristet Beschäftigten aus der bAV eines Arbeitgebers verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 TzBfG noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt.

Begründung:

  • vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer können von betrieblichen Versorgungsleistungen ausgeschlossen werden, so die ständige Rechtsprechung des „Pensionssenates“, das ist sachlich gerechtfertigt
  • bAV dient unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen
  • der Arbeitgeber ist bei nur vorübergehender Beschäftigung nicht daran interessiert den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden
  • erst mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsteht eine gesicherte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers
  • die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird, Voraussetzung: das unbefristete Arbeitsverhältnis schließt sich unmittelbar an, dann wird die Beschäftigungszeit vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit angerechnet

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