bAV -Freibetrag bei Krankenkassenbeiträgen

Die Bundesregierung stärkt die betriebliche Altersvorsorge!

Ab 1. Januar 2020 soll ein Freibetrag von 159,25 Euro gelten. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassen-Beiträge auf die Betriebsrente fällig. Zu zahlen sind der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse inklusive Zusatzbeitrag.

„Rund vier Millionen Betriebsrentner werden von der Entlastung profitieren. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation“, lässt sich Spahn auf der Webseite seines Ministeriums zitieren.

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bAV – Betriebsrente schlägt Firmenwagen

Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts „forsa“ vom April / Mai 2015 hat die bAV einen hohen Stellenwert.

Die wichtigsten Ergebnisse der Studie sind:

  • 72 % der Deutschen sehen eine bAV als wichtig oder sehr wichtig bei der Wahl eines Arbeitgebers an. Damit rangiert die betriebliche Altersvorsorge deutlich vor vermögenswirksamen Leistungen (57 %), einem Jobticket (35 %) oder einem Dienstwagen (20 %). Lediglich das Gehalt hat erwartungsgemäß einen noch höheren Einfluss und ist für 94 % aller Befragten wichtig oder sehr wichtig.
  • 51 % der Befragten halten die bAV für gut oder sehr gut geeignet, um eine ausreichende Vorsorge im Alter zu gewährleisten, während die gesetzliche Rente lediglich von 15 % der Deutschen als geeignete Altersvorsorge eingestuft wird.
  • Jeder zweite Befragte (47%) würde die bAV künftig stärker gewichten. Die betriebliche Altersvorsorge nimmt deshalb auch einen extrem hohen Stellenwert bei der Wahl des Arbeitgebers und der Attraktivität des Arbeitsplatzes ein.
  • 86 % aller Befragten stufen Kostentransparenz als wichtig oder sehr wichtig ein.
  • Geringe Wertschwankungen der investierten Beträge werden von 78 % als wichtig oder sehr wichtig eingeschätzt.
  • Hohe Wertsteigerungen folgen mit 70 % und spielen bei Personen mit unterdurchschnittlichem Haushaltsnettoeinkommen eine untergeordnete Rolle.
  • Bei den Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge besteht noch deutlicher Nachholbedarf: lediglich 41 % aller Befragten fühlen sich zum Thema gut oder sehr gut informiert. Bei den unter 30-Jährigen liegt die Quote sogar nur bei 30 %.

Zu unserem Dienstleistungsangebot für Ihre Arbeitnehmer gehört neben den Auftritt im Intranet, Erstellen von Informationsmaterial, Telefonhotline und telefonsicher Beratung, Versendung von Newsletter und vieles mehr die regelmäßigen Informationsveranstaltungen vor Ort mit individuellen und persönlichen Einzelberatungen. Bundesweite Beratungen, auch von großen Kollektiven, können wir darstellen.

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bAV: Aushang am schwarzen Brett – Verpflichtung des Arbeitgebers?

Ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 13.12.2011 – 3 AZR 852/09) bezüglich eines Aushanges am schwarzen Brett macht deutlich, dass auf die Kommunikationskette im Unternehmen empfindlich zu achten ist.

Ein Aushang am schwarzen Brett zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) stellt nach diesem Urteil eine verbindliche und sofort wirksame Zusage dar. Selbst dann, wenn keine Details der Versorgung in dem Aushang bekanntgegeben wurden.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Wille der Versorgungszusage diese zu erteilen hinreichend deutliche wird.

Der klagende Betriebsrentner hatte die alten Unterlagen gut aufbewahrt und klagte nach Renteneintritt auf die vorteilhaftere Regelung der Gesamtzusage und bekam Recht.

Hinweis für die Praxis:

  • Aushänge und Informationen zur bAV, Emails und Informationen im Intra- und Extranet sollten immer vollständig, richtig und aktuell sein!

Neben der Einführung und Pflege Ihrer bAV übernehmen wir auch den Informationstransport und die Beratungen der Mitarbeiter. Insbesondere „neue Mitarbeiter“ sollten auf die Möglichkeiten zur bAV hingewiesen werden. Durch unsere praxisbestätigten Prozesse können wir Sie mit unserem Dienstleistungskonzept stark entlasten.

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